krankenversicherung mutterschutz

Sie sind z. Zt. der glücklichste Mensch der Welt, denn in Ihnen wächst Ihr erstes Baby heran? Herzlichen Glückwunsch, genießen Sie diese Zeit. Sind Sie dennoch unsicher, wie es mit der Krankenversicherung während des Mutterschutzes aussieht? Keine Sorge, wir klären Sie auf.

Schwangere, die in den Mutterschutz gehen, erhalten auch weiterhin ihr Geld. Fest angestellte Schwangere haben eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach der Entbindung (12 Wochen bei Mehrlings- oder Frühgeburten). In der Regel steht Ihnen während der gesamten Zeit der Mutterschutzfrist der Zuschuss des Arbeitgebers und das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse zu. Von Ihrem Arzt sollten Sie sich den Geburtstermin bescheinigen lassen und Ihrer Krankenkasse sowie Ihrem Arbeitgeber vorlegen – die Bescheinigung darf nicht älter als vier Wochen sein. Während der Zeit des Mutterschutzes bekommen Sie von der gesetzlichen Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von max. 13 Euro pro Arbeitstag, welches allerdings vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 3 Monate abhängt. Aufgestockt wird das Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber bis zur Höhe des Nettogehaltes. Hierbei richtet sich die Zuzahlung des Arbeitgebers nach dem Nettogehalt der letzten 3 Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Haben Sie im Durchschnitt weniger als 390 Euro verdient, zahlt in diesem Fall nur die Krankenkasse. Hat ein Azubi beispielsweise die letzten 3 Monate 300 Euro verdient, bekommt sie ebenfalls von der Krankenkasse während der Mutterschutzzeit 300 Euro Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld müssen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Auch Arbeitslose beantragen das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse; diese erhalten allerdings nicht 13 Euro pro Arbeitstag. Arbeitslose erhalten denselben Betrag wie vorher das Arbeitslosengeld.

Bekommen auch privat Versicherte Mutterschaftsgeld?

Nein, sie erhalten ihr Nettogehalt abzgl. der 13 Euro, die die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt, denn private Krankenkassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Allerdings können privat Versicherte einmalig beim Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsstelle, ein Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro beantrag, Unterlagen hierzu bekommen Sie auf der Seite der BVA:

Wie viel Mutterschaftsgeld steht einer geringfügig Beschäftigten zu?
Als geringfügig Beschäftigte erhalten Sie auch vom Bundesversicherungsamt 210 Euro als Mutterschaftsgeld. Das gleiche gilt für Frauen, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung über ihren Mann familienversichert sind.

Hausfrauen haben allerdings keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, da das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzzahlung ist.

Elternzeit und Krankenversicherung
Werdende Eltern, die berufstätig sind, können eine dreijährige Elternzeit – Freistellung der Arbeit - beantragen, wenn sie das Kind selbst erziehen und betreuen. Die Elternzeit sollte rechtzeitig bei der Krankenkasse und beim Arbeitgeber beantragt werden. Es steht ihnen sogar frei, 12 Monate der Elternzeit – in Absprache mit dem Arbeitgeber – zwischen dem dritten und zwölften Lebensjahr des Kindes zu nehmen. Während dieser drei Jahre steht einem eine beitragsfreie Versicherung zu, solange man in der Schwangerschaft einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und die Beantragung rechtzeitig erfolgt ist. Möchte man nach diesen 3 Jahren weiterhin bei seinem Kind bleiben und nicht wieder arbeiten, können die Frau und das Kind sich in der Familienversicherung über den Partner anmelden. Die Versicherung in der Familienversicherung ist dann auch weiterhin beitragsfrei, wenn die Frau freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse ist und berufstätig war, bis sie das Erziehungsgeld in Anspruch genommen hat. Sollten beide Partner wieder arbeiten gehen, können sie selber entscheiden, in welcher Krankenkasse das Kind (beitragsfrei) aufgenommen werden soll. Sollte die Ehefrau während der Schwangerschaft nicht berufstätig sein, kann noch in der Schwangerschaft ein Antrag gestellt werden, damit das Neugeborene in der Kasse des Partners aufgenommen wird.



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